Europäischer Verband der Veranstaltungs-Centren e.V.

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Love Parade 2010 - Anmerkungen von Rechtsanwalt Volker Löhr, Bonn

Am 11. Juni 2007, fasste der Rat der Stadt Duisburg einstimmig den Beschluss, die Loveparade in Duisburg auszurichten und eine Rahmenvereinbarung mit der veranstaltenden "Lopavent GmbH" abzuschließen.  Kontroverse Diskussionen über Kosten, Nutzen und Sicherheitsfragen begleiteten die Planung kontinuierlich bis zur verhängnisvollen Durchführung der Veranstaltung im Juli 2010.

"Es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um dieses Fest der Szenekultur mit seiner internationalen Strahlkraft auf die Beine zu stellen", erklärte der Vorsitzende der Geschäftsführung Ruhr 2010 GmbH, noch Anfang Februar 2010. Diese Aussage wiederholte Duisburgs Oberbürgermeister Sauerland noch zwei Stunden vor der Katastrophe am Samstag vor WDR-Kameras im Loveparade-Lagezentrum mit Blick auf den Veranstaltungsort. "In diesem Jahr waren wir einfach in dem Zwang, es hinkriegen zu müssen, denn sonst wäre die Love Parade endgültig gestorben fürs Ruhrgebiet", sagte Sauerland.

Erst im Sommer 2009 hatte Bochum der Love Parade aus Sicherheitsgründen eine Absage erteilt. Mit deutlichen Hinweisen und klaren Worten hatte sich der der damalige Polizeipräsident der Stadt Bochum gegen die Veranstaltung ausgesprochen:  „….es reicht!  Was denken sich eigentlich Politiker und Journalisten, die die Metropole Ruhr als Monstranz ihrer Popularität vor sich hertragen, wenn es um die Verantwortung derer geht, die als Amtsträger für die Folgen ihres Handelns persönlich haften? Die mit ihrem Tun die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten haben? Die die Enge des Veranstaltungsraumes und die Disfunktionalität der Zu- und Abfahrtströme kennen, die wissen, dass es schon in Dortmund diesbezüglich heikle Situationen gegeben hat? Die wissen, dass ein Großteil der bis zu 1,5 Millionen jungen Teilnehmer erheblich unter Alkohol und Drogen stehen wird und die sich die Auswirkungen einer Panik unter so vielen Menschen unter solchen Umständen auf so engem Raum unverblendet von Wichtigtuerei vorstellen können? Alles nur unerhebliche Opfer für die Metropole Ruhr?“

Duisburg hinterlässt 21 Tote und zahlreiche, zum Teil schwer verletzte junge Menschen.

Wie ist es möglich, dass die Risiken und Gefährdungen, die durch eine Großveranstaltung wie die Love Parade entstehen können,  in zwei benachbarten Städten so unterschiedlich gesehen werden? Liegt es allein am Durchsetzungsvermögen der handelnden und entscheidenden Personen?

Hierzu, also zum Durchsetzungsvermögen bei Entscheidungen, hat der zweite Strafsenat am Bundesgerichtshof bereits vor Jahren einen richtungweisenden Leitsatz (BGH, 2 StR 549/89 Ledersprayurteil) entwickelt:  „Jeder Geschäftsführer, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterlässt, seinen Beitrag zum Zustandekommen der gebotenen Rückrufentscheidung zu leisten, setzt damit eine Ursache für das Unterbleiben der Maßnahme. Dies begründet seine strafrechtliche Haftung auch dann, wenn er mit seinem Verlangen, die Rückrufentscheidung zu treffen, am Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert wäre.  

Verlangt wird ein „sich stark Machen“  und ein massives Eintreten für seine Überzeugungen, selbst wenn man am Widerstand Dritter zu scheitern droht.  

Ob es ausreicht im Nachhinein, also wenn das „Kind bereits in den Brunnen gefallen ist“, auf Seiten der beteiligten Behörden darauf hinzuweisen, dass die erhobenen Sicherheitseinwände ignoriert worden seien, wird in den nächsten Wochen und Monaten  zu klären sein.

Bestehende Aussagen von Behördenvertretern, „alle Einwände, die wir hatten, wurden nicht gehört, wir haben immer wieder auf die Gefahr mit einem Zugang gewarnt“, lassen den Willen zur Durchsetzung des Standpunkts nicht ohne weiteres erkennen. Sie weisen allerdings auf gewichtige rechtliche Defizite auf Behörden- und Betreiberseite hin.


Bestand für die Loveparade 2010 ein abgestimmtes Sicherheitskonzept?

Die versammlungsstättenrechtliche Vorschrift des Paragraphen 43 Absatz 2 MVStättV, (die in Nordrhein-Westfahlen in die Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) umgesetzt wurde, verlangt zwingend, dass für die Versammlungsstätte im Einvernehmen mit den für die Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden ein Sicherheitskonzept aufzustellen ist. Ohne behördliches Einvernehmen besteht kein wirksames Sicherheitskonzept. Ein funktionierendes Zusammenwirken zwischen Betreiber, Veranstalter, Ordnungsdienstkräften, Polizei, Rettungsdienst, und Feuerwehr kann nur stattfinden, wenn das Sicherheitskonzept einvernehmlich abgestimmt ist. Ist dies nicht der Fall und können Sicherheitsbedenken nicht ausgeräumt werden, darf keine Genehmigung für den Betrieb der Versammlungsstätte, hier also für die Nutzung des alten Duisburger Güterbahnhofs erteilt werden.

Der Baugenehmigungsbehörde kommt stets die Aufgabe zu im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Versammlungsstätte zu überprüfen, ob ein Sicherheitskonzept erstellt ist und ob das Einvernehmen mit Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehr hergestellt ist. Dies gilt ohne jede Ausnahme auch für ein Gelände wie den ehemaligen Güterbahnhof in Duisburg, der im Wege der Nutzungsänderung einmalig als Versammlungsstätte genutzt werden soll.

Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung einen Verfahrensweg vorgegeben, der bei Anwendung des bestehenden Rechts durch die Behörde zur Versagung der Genehmigung hätte führen müssen.


§ 43 SBauVO (NRW)
Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst für Versammlungsstätten

(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.

(2) Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Brandschutzdienststelle und den Rettungsdiensten, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. 2Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen
Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.



Eine Abweichung von diesem Verfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Gegenteil sie wird durch die Bestimmung des Paragraphen § 38 Absatz 4 MVStättV/ SBauVO gegenüber dem Betreiber nochmals verschärft.  Hiernach ist der Betreiber der Versammlungsstätte ausdrücklich zur Einstellung des Betriebs verpflichtet, wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.  Die Pflicht zur Aufstellung eines Sicherheitskonzepts ist eine solche Betriebsvorschrift. Fehlt es an einem einvernehmlich mit den Behörden abgestimmten Sicherheitskonzept darf der Betreiber den Veranstaltungsbetrieb nicht durchführen.  

Die genannten Pflichten obliegen in erster Linie dem Betreiber und nicht dem Veranstalter der Loveparade. Betreiber einer Versammlungsstätte ist „wer rechtlich befugt und tatsächlich imstande ist bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Versammlungsstätte auszuüben“. War dies die Eigentümerin des Geländes des alten Güterbahnhofgeländes, also die ehemalige Bahntochter Aurelis, die auch aktiv an den Behördenterminen und „Sicherheitsgesprächen“ vor der Veranstaltung in Duisburg teilgenommen hat?  

Die Klärung der Betreiberfrage kann sich massiv auf die strafrechtliche Beurteilung der Verantwortlichkeiten auswirken. Mit der Bestimmung des Paragraphen 38 Absatz 1 MVStättV und SBauVO wird dem Betreiber der Versammlungsstätte eine strafrechtlich relevante „Garantenstellung“ für die Sicherheit der Veranstaltung zugewiesen. Nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 dieser Vorschrift können einzelne Pflichten, wie z.B. die Erstellung des Sicherheitskonzepts auf den Veranstalter wirksam übertragen werden. Wirksam ist die Übertragung nur, wenn der Betreiber die Übertragung schriftlich also im Vertrag vorgenommen hat. Fehlt es an der Schriftform verbleiben die Pflichten beim Betreiber. Unabhängig davon gilt es zu beachten, dass Absatzes 5 Satz 2 der Vorschrift einen auch im Strafrecht anerkannten Grundsatz besonders betont: „Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt“. Hieraus resultieren Überwachungs- und Kontrollpflichten des Betreibers gegenüber dem Veranstalter.


§ 38 SBauVO (NRW)
Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten von Versammlungsstätten


(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.

(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.

(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

(5) 1Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen. 2Diese Person oder die von dieser mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten müssen mit der Versammlungsstätte und deren
Einrichtungen vertraut sein. 3Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.



Was erschreckt: Bei ordnungsgemäßer Anwendung des bestehenden Rechts hätten die Bedenken der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden zu einer einvernehmlichen Änderung des Sicherheitskonzepts oder zu einer Absage der Veranstaltung führen müssen.

Das Unterlassen ist strafrechtlich mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als "quasi-ursächlich" in Zurechnungsverbindung zu setzen, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also durch die Änderung des Sicherheitskonzepts oder die Absage der Veranstaltung das entsetzliche Ereignis verhindert worden wäre.

 

 

Rechtsanwalt Volker Löhr, Autor des BB-Kommentars, Löhr/Gröger zum Bau und Betrieb von Versammlungsstätten und Mitverfasser des Stadionhandbuchs der DFL zum sicheren Bau und Betrieb von Fußballstadien.