Europäischer Verband der Veranstaltungs-Centren e.V.

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Bühnen und Traversenkonstruktionen in Gebäuden sind keine Fliegenden Bauten - Neues aus dem Arbeitskreis Fliegende Bauten

In den vergangenen Jahren ist es in einigen Bundesländern im Zuge der ordnungsrechtlichen Genehmigung von Veranstaltungen bzw. technischen Probe gemäß §40 Absatz 6 der Musterversammlungsstättenverordnung zu Missverständnissen hinsichtlich der Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden für temporär errichtete Traversen- und Bühnenkonstruktionen in Gebäuden gekommen.

Die Missverständnisse entstehen überwiegend hinsichtlich der Einstufung dieser Konstruktionen als Fliegende Bauten, sobald diese Konstruktionen die Grenzen der Genehmigungsfreiheit gemäß §78 Absatz 2 der Musterbauordnung überschreiten.

Bereits im Jahre 2005 hatte die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) auf ihrer 254. Sitzung festgestellt, dass es keine baulichen Anlagen innerhalb baulicher Anlagen gibt.
Ungeachtet dieser Feststellung werden für temporär errichtete Traversen- und Bühnenkonstruktionen in Versammlungsstätten, die Gebäude sind, Prüfbücher mit Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten sowie die Durchführung des Verwaltungsaktes der Gebrauchsabnahme für Fliegende Bauten gefordert. Diese Forderung stellt sowohl für die Betreiber der Versammlungsstätten als auch für die Veranstalter und beauftragten Unternehmer eine unbillige Härte dar und entbehrt zudem einer
rechtlichen Grundlage.

Die Interessengemeinschaft Veranstaltungswirtschaft (igvw) ist seit 2008 ständiger Gast im Arbeitskreis Fliegende Bauten (AKFlB) der Fachkommission Bauaufsicht. Der Arbeitskreis Fliegende Bauten hat auf seiner 73. Sitzung im November 2010 in Wiesbaden auf Antrag der igvw folgenden Beschluss gefasst, der nunmehr zur Veröffentlichung freigegeben wurde: “Der Arbeitskreis stellt fest, dass ortsveränderliche veranstaltungstechnische Einrichtungen wie Bühnen- und Traversenkonstruktionen bei Errichtung innerhalb von Gebäuden keine
Fliegenden Bauten sind und somit keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen.“

Somit ist nunmehr klargestellt, dass die Forderung nach einem sogenannten „Baubuch“ (richtig: Prüfbuch) für eine Bühne oder eine bodengestützte Traversenkonstruktion in einer Veranstaltungsoder
Messehalle, unabhängig von ihren Abmessungen, unbegründet ist. Dies gilt auch, wenn diese Konstruktion bei Errichtung im Freien ein ausführungsgenehmigungspflichtiger Fliegender Bau ist.
Die Notwendigkeit eines Nachweises der Standsicherheit und Tragfähigkeit gemäß §4 der Unfallverhütungsvorschrift BGV C1 / GUVV C1 bleibt jedoch bestehen.

Dipl.-Ing. Matthias Moeller
DTHG Vorstandsbeauftragter für Rigging und Fliegende Bauten

www.igvw.de