Beihilferecht für öffentliche Unternehmen: Vorsicht bei November- und Dezemberhilfe

Veröffentlicht am 28.06.2021
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Um als Kommune die beihilferechtlichen Fördergrenzen nicht zu überschreiten, ist einiges zu beachten. Das kann direkt oder indirekt auch kommunale Veranstaltungszentren betreffen, die November- und Dezemberhilfe beantragt haben. Es gibt eine Lösung, die im Einzelfall zu betrachten ist und die einen Änderungsantrag erforderlich machen kann. Frist dafür ist der 31.07.2021.

Die November- und Dezemberhilfe war und ist für viele kommunale Häuser neben dem Kurzarbeitergeld eine zentrale Hilfsmaßnahme des Bundes in der Corona-Pandemie. Es besteht ein beihilferechtliches Konsolidierungsgebot* für die Kommunen. D.h. die Summe der beantragten Hilfen aller Unternehmen der jeweiligen Kommune darf die Beihilfegrenze nicht überschreiten. 

Welche Fördergrenzen maßgeblich sind, hängt vom jeweiligen Beihilferegime ab. Bei der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sind es 1,8 Mio. EUR. Zusammen mit der De-minimis-Verordnung (200.000 EUR) sind maximal 2 Mio. EUR möglich. Für die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 sind bis zu 10 Mio. EUR erreichbar. Keine betragsmäßige Obergrenze gibt es für Förderungen auf Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) - die mögliche Fördersumme ist dabei jedoch begrenzt auf maximal 95 Prozent des nachgewiesenen Schadens. 

Es gibt verschiedene Kombinationsmöglichkeiten dieser Beihilferegime in der November- und Dezemberhilfe, die in den FAQ zu den Beihilferegelungen beschrieben sind. Bitte beachten Sie, dass Versammlungsstätten als direkt betroffene Unternehmen gelten und damit auch auf die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) zugreifen können. 

Sollte die von allen Unternehmen in Trägerschaft einer Kommune gestellten Anträge in Summe die oben genannten Fördergrenzen überschreiten, kann über den prüfenden Dritten ein Änderungsantrag gestellt werden zum Wechsel in ein entsprechend passendes Beihilferegime. Die Frist für Änderungsanträge wurde kürzlich auf den 31.07.2021 verlängert. Städte und Kommunen sind über diesen Sachverhalt durch die kommunalen Spitzenverbände informiert worden. Auch der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) hat seine Mitglieder informiert.
 

Ausführliche Informationen finden Sie in den jeweiligen FAQs: 

FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme):  

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Beihilferecht/beihilferecht.html 

Hier insbesondere III, 8.: Wie ist bei öffentlichen und gemeinnützigen Unternehmen die Verbundbetrachtung im Sinne des Beihilferechts vorzunehmen?

Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“:  

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ausserordentliche-Wirtschaftshilfe/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html 


*) Nicht zu verwechseln ist dieses beihilferechtliche Konsolidierungsgebot mit der Ausnahme vom Konsolidierungsgebot bei der Antragstellung für öffentliche Unternehmen. Im Gegensatz zu privaten Unternehmensverbünden kann für die einzelnen öffentlichen Unternehmen oder Betriebsstätten jeweils ein eigener Antrag gestellt werden.

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