EVVC informiert | Hilfsmaßnahmen in der Krise

Veröffentlicht am 23.03.2022
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Aktuelles

Aktualisierung: FAQ zur "Corona-Überbrückungshilfe IV"

Update: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die FAQs zur "Corona-Überbrückungshilfe IV" (von April 2022 bis Juni 2022) aktualisiert. Hier finden Sie wichtige Hintergrundinformationen zur Handhabe der fünften Förderphase des Bundesprogramms "Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen".

Ergänzung des Kultursonderfonds des Bundes

Update: Der Kultursonderfonds des Bundes wurde durch neue Regelungen ergänzt. Befristet wurden folgende neue Regelungen für den Sonderfonds vereinbart:

  • Anerkennung freiwilliger Absagen als „pandemiebedingt“ für Kulturveranstaltungen im befristeten Zeitraum vom 18.11.2021 bis 28.02.2022 in beiden Ausfallabsicherungen für private Veranstalter (integrierte Ausfallabsicherung im Modul Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen mit maximal 2.000 Teilnehmenden und Modul Ausfallabsicherung für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden).

Die Absage der Veranstaltung innerhalb dieses Zeitraums wird unter den folgenden Voraussetzungen (unabhängig von der Verordnungslage in den jeweiligen Bundesländern) als pandemiebedingt akzeptiert:

  1. Die Absage muss spätestens bis zum 31.01.2022 erfolgen und bis zu diesem Datum über die Registrierungsplattform gemeldet werden.
  2. Die Regelung gilt grundsätzlich nur für bereits registrierte Veranstaltungen.
  3. Eine freiwillige Absage ist für Veranstaltungen dann noch bis zum 31.01.2022 möglich, wenn der Ticketverkauf für die in Rede stehende Veranstaltung nachweislich bis spätestens am 06.12.2021 begonnen hatte.
  4. Es sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die bis zum 31.01.2022 nachweislich entstanden sind bzw. begründet wurden.

Zu den FAQ des Kulturfonds.

Zu der EVVC-Beschreibung des Kultursonderfonds.

Verlängerung der Corona Hilfen

Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der CoronaPandemie betroffen sind, können ab heute Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht. Die Aktuelle Pressemeldung vom Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz  finden Sie hier.

Neustarthilfen

Die Neustarthilfe Plus (beide Förderzeiträume) läuft ebenfalls zum 31. März 2022 aus (Erst- und materielle Änderungsanträge).

Ab Mitte April können Erstanträge auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 gestellt werden. Achtung: Hier ist das Verfahren anders als bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV, bei der für das 2. Quartal 2022 kein Erstantrag, sondern ein Änderungsantrag gestellt werden muss.

Auf der Überbrückungshilfe-Website gibt es jetzt einen Direkteinstieg für Direktantragsteller. Über diesen Einstieg gelangen Sie auch zum neuen Antragspostfach, über das jetzt auch die Kommunikation mit den Bewilligungsstellen sicher erfolgen kann. Und: Sie behalten den Überblick, wann eine Frage der Bewilligungsstelle beantwortet wurde. Alle Infos
zum Antragspostfach hier.

Verlängerung des Eurpäischen Beihilferahmen

Die Europäische Kommission hat heute ihren Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) bis zum 30.6.2022 verlängert und erweitert. 

Der geänderte Beihilferahmen sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:

  • Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf € 2,3 Mio. (bislang € 1,8 Mio.) bzw. auf € 345.000 im Fischerei-/Aquakultursektor (bislang € 270.000) und auf € 290.000 im Agrarsektor (bislang € 225.000)
  • Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfe auf € 12 Mio. (bislang € 10 Mio.)
  • Verlängerung des Befristeten Rahmens bis 30.6.2022 (bislang Befristung bis 31.12.2021)
  • Weitere Möglichkeiten zur Restrukturierung von Krediten
  • Einführung von zwei neuen Förderinstrumenten: „Investitionshilfen für einen nachhaltigen Wiederaufbau“ und „Liquiditätshilfen“.

Aktuelle Antragsfristen für Überbrückungshilfen

Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 kann zeitlich befristet bis zum 30. April 2022 beantragt werden.

Anträge für Überbrückungshilfe III (für den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021) und die Neustarthilfe (für den Zeitraum Januar bis Juni 2021) konnten bis zum 31. März 2022 gestellt werden. Auch Änderungsanträge können bis zum 31. März 2022 gestellt werden.

Anträge auf Neustarthilfe Plus natürlicher Personen (für den Zeitraum Juli bis September 2021) können seit Juli 2021 gestellt werden. Anträge auf Neustarthilfe Plus natürlicher Personen (für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021) können seit Oktober gestellt werden. Die Antragsfrist für endet am 31. März 2022 (verlängert). 

Seit 12. November können alle Änderungen bei der Neustarthilfe Plus Juli bis September auch von prüfenden Dritten vorgenommen werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(Stand: 23. März 2022)

Sonderfond des Bundes für Messen und Ausstellungen

Mit einem Sonderfond sichern Bund und Länder die Vorbereitungskosten von Messen und Ausstellungen gegen das Risiko einer Corona-bedingten Veranstaltungsabsage ab. Damit sollen Anreize zur Planung und Durchführung von Messen und Ausstellungen gesetzt werden. Denn die Vorbereitung der Veranstaltungen ist mit kostenintensiven Investitionen über einen langen Zeitraum verbunden. Eine Registrierung für den Fond ist ab dem 25. Oktober 2021 möglich.

Welche Veranstaltungen können abgesichert werden?

Über den Sonderfonds können Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung abgesichert werden, die in Deutschland stattfinden. Die Messe oder Ausstellung muss als solche von der zuständigen Behörde festgesetzt werden (§ 69 GewO). Berücksichtigungsfähig sind Veranstaltungen, deren planmäßiges Durchführungsdatum im Zeitraum bis zum 30. September 2022 liegt.

Wer kann Veranstaltungen registrieren?

Berechtigt zur Registrierung sind private und öffentliche Unternehmen, die als Veranstalter Messen oder Ausstellungen in Deutschland organisieren und durchführen. Das Unternehmen muss über eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen Sitz der Geschäftsführung verfügen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sein. Veranstalter ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung trägt.

Weitere Informationen zum Sonderfond und zur Registrierung finden Sie hier: https://sonderfonds-messe.de/ 

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 31. März 2022

Das Kurzarbeitergeld wird weiterhin aufgestockt. Das hat der Deutsche Bundestag zusammen mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die Regelung soll es betroffenen Menschen erleichtern, durch längere Kurzarbeit eingetretene Einkommensverluste auszugleichen. Den aktuellen Bericht finden Sie hier.

Das Bundeskabinett hatte am 15. September 2021 beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld vollumfänglich bis Ende des Jahres zu verlängern und Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber vollständig zu erstatten. Dies soll Betrieben auch weiterhin die Chance bieten, qualifiziertes Personal im Unternehmen zu halten und mit ihnen gemeinsam den „Re-Start“ zu schaffen, wodurch die Beschäftigten auch künftig auf einen sicheren Arbeitsplatz hoffen können. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Pressemitteilung.

Neuerungen bei Corona-Zuschusshilfen

Das BMWi hat Neuerungen und Terminhinweise zu wichtigen Deadlines der Finanzhilfen bekannt gegeben.

Novemberhilfe und Dezemberhilfe: Ende der Antragsfrist für Änderungsanträge war 31. Juli 2021:

  • Eine nachträgliche Änderung bereits gestellter Anträge ist im Rahmen der Schlussabrechnung möglich, sofern der Erstantrag über einen prüfenden Dritten gestellt wurde (diese Möglichkeit entfällt bei Direktanträgen). Auf diesem Weg können beispielsweise Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Nachzahlung führen werden.
  • Ein Änderungsantrag kann nach dem 31. Juli 2021 nur in begründeten Ausnahmefällen gestellt werden, sofern der Erstantrag über einen prüfenden Dritten gestellt wurde. Eine solcher begründeter Ausnahmefall liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn der Erstantrag bis zum 30. Juni 2021 noch nicht beschieden oder teilbeschieden wurde.

Eine Terminübersicht und weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie hier.

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

Der Sonderfonds unterstützt die Wiederaufnahme und die Planbarkeit von Kulturveranstaltungen mit zwei zentralen Bausteinen: Zum einen einer Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen der Länder mit reduziertem Publikum stattfinden. Diese Hilfe steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli 2021 und für Veranstaltungen mit bis zu 2000 Personen ab dem 1. August 2021 zur Verfügung. Damit können Künstlerinnen und Künstler ebenso wie die Veranstalter nun den Wiederanlauf planen. Der zweite Baustein ist eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden. Dies betrifft Konzerte und Festivals mit über 2.000 Besucherinnen und Besuchern, die einen langen Planungsvorlauf benötigen.
EVVC Info: Veranstalterinnen und Veranstalter in öffentlicher Trägerschaft sind ebenfalls antragsberechtigt, können jedoch nur die Wirtschaftlichkeitshilfe beantragen.

Bitte beachten Sie auch die Informationen zu den vertraglichen Regelungen mit Veranstaltern in Zusammenhang mit dem Sonderfonds hier.

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Pressemeldung des BMWi



Push-Nachrichtendienst
Damit Sie immer auf dem Laufenden sind, wurde auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einen Push-Nachrichtendienst eingerichtet. Wenn Sie diesen abonnieren, erhalten Sie regelmäßig über Ihren Browser aktuelle Meldungen, Informationen zu Fristen und zu Aktualisierungen der FAQ mit genauen Hinweisen zu den Fundstellen auf den Webseiten, unabhängig davon, ob Sie die Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de besuchen.

EU genehmigt Beihilfen für Messe- und Kongresswirtschaft durch Länder und Kommunen
Die EU-Kommission hat am 22. Januar 2021 eine Beihilferegelung des Bundes in Höhe von 642 Mio. Euro genehmigt, mit der private und öffentliche Unternehmen der Messe- und Kongressbranche für die Schäden durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie entschädigt werden. Es handelt sich dabei NICHT um ein Förderprogramm des Bundes. Der geschaffene Rahmen ermöglicht die Förderung durch die Bundesländer oder Kommunen. Geregelt wird das in der „Bundesrahmenregelung Beihilfen für Messen“.


Weiterführende Links:

Hier finden Sie eine Übersicht der Rechtsverordnungen D-A-CH
Hier finden Sie einen Einblick in die EVVC Aktivitäten in der Krise.


Kurzüberblick:

Überbrückungshilfe III Plus

Was ändert sich im Vergleich zur Überbrückungshilfe III? Änderungen und Erweiterungen auf einem Blick:

- Förderzeitraum: 1. Juli bis 30. September 2021

- „Restart-Prämie“: Einführung einer Personalkostenhilfe für Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen.

- Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:

  • Für die Reisebranche durch Fortführung der Anschubhilfe (alternativ zur neuen „Restart-Prämie“).
  • Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche durch Erstattung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum Januar bis August 2021 sowie Fortführung der Anschubhilfe (alternativ zur neuen „Restart-Prämie“).
  • Fortführung der Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen für Hersteller, Großhändler, Einzelhändler und professionelle Verwender.

- Erhöhung des Vorschusses der Neustarthilfe Plus für Soloselbständige (Betriebskostenpauschale) auf bis zu 4.500 Euro für Juli bis September 2021 als Alternative zur Überbrückungshilfe III Plus für Soloselbständige, die ansonsten keine Fixkosten geltend machen können.

 

Wichtig: Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii-plus.html

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-iii-plus.html

 

Härtefallhilfen

Die im März angekündigten Härtefallhilfen sind nun über die Länder beantragbar:
https://www.haertefallhilfen.de/HSF/Navigation/DE/Home/home.html

Die Härtefallhilfen unterstützen Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten sind, im besonderen Einzelfall. Sie richten sich speziell an solche Unternehmen, bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen nicht greifen, zum Beispiel die Überbrückungshilfen, die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe.
Die Härtefallhilfen werden durch die Länder geregelt. Das jeweilige Bundesland prüft den Einzelfall und entscheidet nach eigenem Ermessen, wer eine Härtefallhilfe erhält.

Öffentliche Unternehmen (>50% öffentliche/kommunale Trägerschaft) sind NICHT antragsberechtigt.

NEU: Der Förderzeitraum der Härtefallhilfe wurde verlängert und umfasst nun auch die Monate Januar bis März 2022. Die Antragsstellung für den neuen Förderzeitraum ist seit dem 6. Januar 2022 möglich.

 

Corona-Dezemberhilfe

Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen viele Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb alle diese Betroffenen mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten November- und Dezemberhilfe. Alle diese Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe in Form von Zuschüssen. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen. NEU: Die zulässige Förderhöhe und Nachweispflichten sind abhängig vom Umsatz im November bzw. Dezember 2019 und von der gewählten Beihilferegelung.

Die Bundesregierung hat die beihilferechtlichen Höchstbeträge für die sogenannte November-/Dezemberhilfe angehoben. Kommunale Unternehmen haben möglicherweise Anspruch auf eine höhere Förderung. Die neuen beihilferechtlichen Regelungen erlauben es außerdem Kommunen, kommunale Betriebe unkompliziert im Hinblick auf die Lockdown-Folgen zu unterstützen (Erweiterung der November-/Dezemberhilfe, 25.03.2021)

Die EU-Kommission hat am 21.01.2021 den Rahmen für die deutschen außerordentliche Wirtschaftshilfen von über 4 Millionen Euro beihilferechtlich genehmigt. Damit stehen die Förderbedingungen für Unternehmen fest, die im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (sogenannte November- und Dezemberhilfe) Beträge von über 4 Millionen Euro geltend machen wollen. Hier finden Sie den entsprechenden Artikel.

Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.

Erläuterungen zu Änderungsanträgen bei Direktanträgen
Erläuterungen zu Änderungsanträge bei Anträgen über prüfende Dritte

Hier finden Sie die Vollzugshinweise für die Gewährung der Corona Dezemberhilfe.

Fragen zu der Dezemberhilfe werden in den FAQ beantwortet (werden kursiv dargestellt).

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Überbrückungshilfe III

Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige". Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zudem für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen.
Ausführliche Informationen zur Überbrückungshilfe III werden in Form von FAQ auch hier auf dieser Seite zur Verfügung gestellt.

Informationen zu "Deut­li­che Ver­bes­se­rung und neu­er Ei­gen­ka­pi­tal­zu­schuss für be­son­ders von der Co­ro­na-Kri­se be­trof­fe­ne Un­ter­neh­men" finden Sie hier (Stand 01.04.2021)
Hier finden Sie Informationen zur Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfen III im Überblick.

"Öffentliche Unternehmen“ sind im Gegensatz zu den November-/Dezemberhilfen NICHT antragsberechtigt (FAQ 1.1). Hier wurde in unseren Gesprächen mit BMF und BMWi auf die Verantwortung der Länder bzw. der kommunalen Träger und das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen aus 2020 verwiesen.

Zu beachten ist für unsere Branche insbesondere auch die „Berechnung der rückwirkenden Kosten der Veranstaltungs- und Kulturbranche“ für Veranstaltungen im Zeitraum März bis Dezember 2020. Informationen dazu finden Sie in Anhang 1 der FAQ. Wir prüfen hier, wer genau antragsberechtigt ist, da Veranstaltungshäuser in der Liste der WZ Codes (FAQ 2.7) aufgeführt werden. Auch ist noch zu klären, welche Arten von Veranstaltungen wirklich gemeint sind.

Es wurde darüber hinaus veränderte Regelungen für „Verbundene Unternehmen“ umgesetzt. (FAQ 5.2). Verbundunternehmen sind antragsberechtigt, wenn der konsolidierte Jahresumsatz in 2020 750 Mio. € nicht überschreitet. Sie können Überbrückungshilfe insgesamt bis zu einer Höhe von 3.000.000 Euro pro Monat beantragen. Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen.

Wichtig ist die Beachtung der neuen beihilferechtlichen Vorgaben (FAQ 4.16). So hängt das Erfordernis eines Verlustnachweises von der Höhe der beantragten Förderung und dem relevanten Beihilferegime ab. Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen und das jeweils für sie günstigere Regime nutzen. Die Bundesregelung Fixkostenhilfe (künftig max. 10 Millionen Euro pro Unternehmen – nur ungedeckte Fixkosten=Verlust), oder alternativ die Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De-minimis-Verordnung (bis zu 2 Millionen Euro pro Unternehmen – ohne Nachweis von Verlusten). Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.
Die neuesten Beihilferegelungen finden Sie hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Beihilferecht/beihilferecht.html

Die Antragsstellung ist seit dem 10.02.2021 möglich. Die Antragsfrist endet am 31.08.2021.

EVVC Info zu den Überbrückungshilfen: Mitglieds- und Partnerbeiträge, die als Verbindlichkeiten deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt berücksichtigungsfähig sind, können als betriebliche Fixkosten in den Anträgen für die Überbrückungshilfe angesetzt werden.

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Corona-Novemberhilfe

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird.

Die Bundesregierung hat die beihilferechtlichen Höchstbeträge für die sogenannte November-/Dezemberhilfe angehoben. Kommunale Unternehmen haben möglicherweise Anspruch auf eine höhere Förderung. Die neuen beihilferechtlichen Regelungen erlauben es außerdem Kommunen, kommunale Betriebe unkompliziert im Hinblick auf die Lockdown-Folgen zu unterstützen (Erweiterung der November-/Dezemberhilfe, 25.03.2021)

Die EU-Kommission hat am 21.01.2021 den Rahmen für die deutschen außerordentliche Wirtschaftshilfen von über 4 Millionen Euro beihilferechtlich genehmigt. Damit stehen die Förderbedingungen für Unternehmen fest, die im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (sogenannte November- und Dezemberhilfe) Beträge von über 4 Millionen Euro geltend machen wollen. Hier finden Sie den entsprechenden Artikel.

Um die Novemberhilfe zu beantragen, wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen Buchprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5000,- Euro beantragen.

Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden:

Erläuterungen zu Änderungsanträgen bei Direktanträgen
Erläuterungen zu Änderungsanträge bei Anträgen über prüfende Dritte

Hier finden Sie die Vollzugshinweise für die Gewährung der November Coronahilfe.

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EVVC Info zur Novemberhilfe: Nach Gesprächen mit BMF und BMWi wurde ein für Veranstaltungszentren wichtiges Detail in den FAQ zu den Novemberhilfen auf unser Drängen unter 2.3 angepasst: Von den anrechenbaren Umsätzen im Vergleichszeitraum sind nunmehr nur noch „Umsätze aus dauerhafter gewerblicher Vermietung, die optional der Umsatzbesteuerung unterliegen“ abzuziehen. Damit kommen BMF und BMWI unserem Hinweis nach, dass Umsätze aus Vermietung für Veranstaltungen als Bemessungsgrundlage für die Novemberhilfe anzurechnen sind.

Es kam darüber hinaus vielfach die Frage auf, ob Eigenbetriebe und Regiebetriebe antragsberechtigt sind. Diese Frage ist entsprechend der FAQ unter 5.4 klar mit JA zu beantworten: „es sind also zum Beispiel auch Landes- beziehungsweise Staatsbetriebe und kommunale Eigenbetriebe sowie kommunale Regiebetriebe antragsberechtigt“. Dahingehend war auch der Deutsche Städtetag im Gespräch mit dem BMF und hat eine entsprechende Information (siehe anbei) herausgegeben.

Die Punkte können insbesondere für die kommunalen Unternehmen von großer Relevanz sein: Es ist abzusehen, dass die Überbrückungshilfe III ab Januar 2020 wie auch zuvor die Überbrückungshilfen I und II NICHT für öffentliche Unternehmen zugänglich sein werden. Hier steht unsere Forderung der Öffnung für die kommunalen Häuser dem geschlossenen Willen der Koalition im Bund gegenüber.

Für weitere Fragen zu den Hilfsprogrammen schauen Sie bitte in die FAQ bzw. sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Sollten sich darüber hinaus Fragen ergeben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen.

Die beihilferechtliche Obergrenze für Kleinbeihilfen wurde auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen erhöht (zuvor 800.000 Euro). Dies schafft den nötigen beihilferechtlichen Spielraum, um für den Großteil der Unternehmen nun auch die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewähren zu können. Den Unternehmen wird daher rückwirkend ein beihilferechtliches Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten möchten.

Das ist so wichtig, weil im Rahmen der Kleinbeihilfen keine Verlustrechnung erforderlich ist, bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 hingegen Fördergelder nur für ungedeckte Fixkosten gezahlt werden und so geringer ausfallen können. Siehe auch hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Beihilferecht/faq-liste-beihilferecht.html?nn=2302616

Wichtige Vereinfachungen seit dem 02.02.2021:
Die Europäische Kommission hat ihren Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) am 28. Januar 2021 erneut verlängert und erweitert. Insbesondere wurde die beihilferechtliche Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen erhöht (zuvor 800.000 Euro). Hier können Sie unter 4.16. weiter lesen.

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können bereits gestellt werden. Die zum 31. Dezember 2020 auslaufende Überbrückungshilfe II wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert.

Um Überbrückungshilfe zu beantragen, wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen Buchprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Die Antragsfrist endete am 31. März 2021.

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Neustart Kultur Förderprogramm für Lüftungsanlagen

Haushaltsausschuss verlängert Förderzeitraum

Mit insgesamt 250 Millionen Euro fördert die Bundesregierung investive Schutzmaßnahmen in Kultureinrichtungen, deren regelmäßiger Betrieb nicht überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert wird. Dazu gehören Museen, Theater, Musikclubs und Festivals, Literaturhäuser und soziokulturelle Zentren. Unterstützt werden zum Beispiel Sicherungsmaßnahmen in Kassenbereichen oder auch der Umbau von Lüftungsanlagen oder Sanitärbereichen.

Informationen zu den gezielten Hilfen für Soloselbständige erhalten Sie hier. Eine Übersicht weiterer Hilfen für Künstler und Kreative finden Sie hier. Informationen zur Kumulierbarkeit von Überbrückungshilfen und Soforthilfen finden Sie hier.

Das Programm ist in folgende vier Programmlinien gegliedert:

  • Pandemiebedingte Investitionen (bis zu 250 Millionen Euro)
  • Stärkung der Kulturinfrastruktur (bis zu 480 Millionen Euro)
  • Alternative, auch digitale Kulturangebote (bis zu 150 Millionen Euro)
  • Kompensation pandemiebedingter Einnahmeverluste und Mehrbedarfe bei bundesgeförderten Häusern und Projekten (bis zu 100 Millionen Euro)

Am 21. April 2021 hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags den Förderzeitraum des Kulturprogramms NEUSTART KULTUR verlängert. Laut Beschluss stehen die Mittel für die geförderten Projekte im notwendigen Umfang grundsätzlich bis Ende 2022, für deren administrative Abwicklung, soweit erforderlich, sogar noch im Jahr 2023 zur Verfügung.


Förderprogramm für Lüftungsanlagen

Hier finden Sie die Informationen zur Corona-gerechten Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen.

Mehr erfahren

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